• 16.03.2011 – AG Elmshorn: Zum Streitwert unberechtigter Musikuploads und den hieraus resultierenden Anwaltsgebühren

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GERICHTURTEIL

AG Elmshorn: Zum Streitwert unberechtigter Musikuploads und den hieraus resultierenden Anwaltsgebühren

 

Urheberrechtsverletzungen durch die Teilnahme an Musiktauschbörsen beschäftigen die Gerichte zahlreich. Immer wieder geht es dabei auch darum, den Schaden der Musikindustrie und die hieraus resultierenden Rechtsanwaltsgebühren festzustellen. Vor allem die rheinischen Gerichte, allen voran das LG und das OLG Köln haben hier in der Vergangenheit für Paukenschläge gesorgt, als sie Streitwerte von bis zu 200.000,00 € bei illegalem Filesharing als gerechtfertigt angesehen haben. Der Gesetzgeber hat hier mit der Vorschrift des § 97a UrhG gegenzusteuern versucht, leider mit mäßigem Erfolg (Siehe hierzu unsere Meldungen Nr. 1, 2, 3, 4). Jetzt hat auch das AG Elmshorn zu der Streitfrage Stellung genommen. Das gefundene Ergebnis wird der Musikindustrie und ihren Anwälten sicherlich nicht gefallen (AG Elmshorn, Urteil vom 19. Januar 2011, Az: 49 C 57/10).

Der Fall:

Der Inanspruchgenommene hatte über eine Musiktauschbörse ein „recht aktuelles" Musikalbum des Künstlers Westernhagen zum Download angeboten. Der ihn daraufhin abmahnende Rechteinhaber (Musikindustrie) hatte einen solchen Verstoß am 07.11.2009 um 15:59:53 Uhr festgestellt. Er verlangte als Rechteinhaber von dem vermeintlichen Filesharer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Schadenersatz. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren hieß es in dem anwaltlichem Schreiben, dass diese sich nach einem Streitwert von mindestens € 30.000,00 berechneten. Dies bedeute, dass allein für Rechtsanwaltskosten normalerweise ein Betrag in Höhe von € 1.005,45 anfallen könnten. Als pauschalierter Schadenersatz wurde dem Beklagten die Zahlung von 680,00 EUR bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angeboten.

Die Entscheidung:

Da der Abgemahnte zwar die Unterlassungserklärung abgab, darüber hinaus jedoch weder Schadenersatz- noch Anwaltsgebühren erstatten wollte, wandte sich der Rechteinhaber an das AG Elmshorn und suchte danach, den Abgemahnten verurteilen zu lassen, an ihn 2.257,55 EUR nebst Zinsen zum Ausgleich der entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Das AG Elmshorn lehnte einen derartig weitreichenden Anspruch ab und verpflichtete den Abgemahnten lediglich zur Zahlung von 150,42 EUR.

Nach Ansicht des Richters waren weitergehende Ansprüche nicht gerechtfertigt.

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes betrage lediglich 2.000,00 EUR. Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO nach billigem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Die Abmahnung vom 17.01.2010 verfolgte das Ziel, ein weiteres Anbieten der zu Gunsten der ... GmbH geschützten Musiktitel im Internet zum Download zu verhindern. Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen; vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt (AG Halle, Urteil vom 24.11.2009, Az.: 95 C 3258/09). Auch der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in nicht vorherzusehender Anzahl droht, sind einzubeziehen (vgl. Amtsgericht Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az.: 115 C 77/10).

Jedoch kommt der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu; vielmehr orientiert sich diese an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (AG Halle, Urteil vom 24.11.09, Az.: 95 C 3258/09).

In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das online Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR. Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt, der zudem von kurzer Dauer war. Der Rechteinhaber hatte den Verstoß nur für einen bestimmten Moment, nämlich am 07.11.2009 um 15:59:53 Uhr, nicht aber für einen bestimmten Zeitraum dargelegt. Weiterhin hat das Gericht berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich unterhalb der durch das OLG Köln (a.a.O.) und das LG Köln (Urteil vom 27.01.2010, Az.: 28 O 4241/09) zu beurteilenden Menge lag. Das OLG Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von € 200.000,00 an. Das LG Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von € 40.000,00 an. Das LG Hamburg hat im Falle der Verbreitung von zwei Musiktiteln in einer Internettauschbörse den dortigen Beklagten verurteilt, Schadenersatz in Höhe von € 15 pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen (Urteil vom 8.10.2010, Az.: 308 O 710/09).

Allein die Tatsache, dass der abmahnende Rechteinhaber - vielleicht auch mit dem Ziel, mögliche Rechteverletzer abzuschrecken oder durch die Nennung eines hohen Streitwertes zur Annahme des angebotenen pauschalen Schadensersatzes zu bewegen - unvertretbar hohe Streitwerte in dem abmahnenden Schreiben aufführt, führt im Ergebnis nicht dazu, dass dieser mitunter wahllos gegriffene "angedrohte" Streitwert auch als Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Abwehr von Abmahnungen zugrunde zu legen ist.

Zudem zeigt das Angebot der anwaltlich vertretene Rechteinhaberin, einen pauschalen Schadensersatz von 680,00 EUR zzgl. einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu akzeptieren, dass auch seitens der Rechteinhaberin Zweifel hinsichtlich des in Aussicht gestellten Streitwertes von 30.000,00 EUR bestanden.

Der Anwalt könne auch nur eine 0,8 Geschäftsgebühr verlangen, mehr erscheint nach Ansicht des Gerichts unbillig. Zwar bestimmte sich die Geschäftsgebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit und setze der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen fest. Betreibe der Rechtsanwalt die Aussprache oder die Abwehr von Abmahnungen jedoch in großer Zahl, so dass es sich bei der Vertretung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt, könne eine Gebühr über einem Wert von 0,8 nicht als angemessen gelten. Enthalte ein Schreiben keine auf den vorliegenden Fall bezogenen Rechtsausführungen und entspricht dem Vorbringen in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten, denen der gleiche rechtlich einfach gelagerte Sachverhalt zu Grunde liegt, löst dies daher lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr aus. Die bloße Länge eines auf Basis von Textbausteinen gefertigten Schreibens führt ebenso wenig wie die bloße thematische Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet, das weit überwiegend von hierauf spezialisierten Anwälten bearbeitet wird, zur Erhöhung der angemessenen Geschäftsgebühr.

Die Entscheidung des AG Elmshorn ist zu begrüßen. Sie stellt klar, was oftmals vergessen wird: Urheberverletzungsprozesse dienen nicht dem Ziel, mögliche Rechteverletzer abzuschrecken oder durch die Nennung eines hohen Streitwertes zur Annahme des angebotenen pauschalen Schadensersatzes zu bewegen. Es sind vielmehr Individualprozesse. Auch der stetig behauptete Schaden, den die Musikindustrie zu erleiden vorgibt, erscheint in den meisten Fällen überzogen. Insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - zusammen mit der Abmahnung ein „Vergleichsangebot" unterbreitet wird, das den Schaden erheblich relativiert. In einem solchen Fall von Streitwerten und damit potentiellen Schädigungen in einem Bereich jenseits der 100.000,00 € Grenze auszugehen, erscheint mehr als fraglich. Hiergegen sprechen auch die Wertungen des § 97a UrhG. Es bleibt daher zu hoffen, dass sich viele Gerichte der Ansicht des AG Elmshorn anschließen werden. In dem Moment, wo weder die Streitwerte, noch die hieraus für den Rechtsanwalt zu erzielenden Gebühren attraktiv erscheinen, wird das Massenabmahnungsgeschäft sicherlich an Bedeutung verlieren.

Dr. Robert Kazemi
Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn
www.medi-ip.de

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