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Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) wurden die Versicherungsunternehmen im Bereich der PKV mit Sitz im Inland verpflichtet, seit dem 1. Januar 2009 brancheneinheitlich den sog. Basistarif zu „bezahlbaren Prämien“ anzubieten - mit Kontrahierungszwang sowie ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse für Vorerkrankungen o.ä. (vgl. auch § 203 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Basistarif ersetzt den ersetzt den bisherigen, in seiner Wirkung als unzureichend erachteten Standardtarif, der aus Gründen des Vertrauensschutzes für nicht wechselwillige Bestandsversicherte weiter besteht. Stand 30. Juni 2011 waren rund 23.700 Personen (per 31.12.2010 = 21.000 Personen; per 31.12.2009 = 13.500 Personen) im Basistarif versichert (0,2% aller privat Krankenversicherten).

Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Basistarif ergeben sich aus § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie aus den §§ 193, 203, 204 VVG.


Leistungsumfang

Die Leistungen des Basistarifs müssen mit den Pflichtleistungen der GKV (Drittes Kapitel des SGB V) vergleichbar sein, jedoch nicht identisch. Mit der Festlegung der Leistungen nach Art, Umfang und Höhe der Leistungen und deren fortlaufenden Anpassungen an Veränderungen im Bereich der GKV ist gemäß § 12 Abs. 1d VAG der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. beliehen. Er gibt zu diesem Zweck die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2009 für den Basistarif (MB/BT 2009) §§ 1 - 18, Tarif BT" heraus (Stand: 1. Januar 2012).


Neuversicherte in der PKV

Versicherungsunternehmen sind gemäß § 12 Abs. 1b VAG verpflichtet, nachfolgenden Personen auf Antrag eine Versicherung im Basistarif zu gewähren:[8]

  • Personen, die seit dem 31. Dezember 2008 freiwilliges Mitglied einer GKV werden (grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft),
  • Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der GKV versicherungspflichtig sind, noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, noch Sozialhilfe beziehen (Ausnahme: es werden lediglich Leistungen nach dem 5., 8. und 9. Kapitel SGB XII bezogen).
  • Beihilfeberechtigten, die einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen.
  • Privatversicherten mit Wohnsitz in Deutschland, die ihren Versicherungsvertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben.


PKV-Bestandsversicherte - Wechsel in den Basistarif

Personen mit einer vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen privaten Krankenversicherung können jederzeit aus einem anderen Tarif in den Basistarif wechseln. Versicherte, deren Versicherung bereits länger besteht, können unter Anrechnung der aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b und c VVG in den Basistarif wechseln. Ein Wechsel in den Basistarif ist danach nur für Versicherte möglich, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Anspruch auf eine gesetzliche Rente bzw. beamtenrechtliche Pension haben, die hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII sind oder die den Wechsel in den Basistarif bereits vor dem 1. Juli 2009 beantragt haben.[9]

Wechseln Versicherte im Basistarif von einem zu einem anderen Versicherungsunternehmen, ändert sich durch die Anrechnung der übertragbaren Alterungsrückstellung - abgesehen von unternehmensspezifischen Kostenzuschlägen – nichts an der Beitragshöhe. Durch die brancheneinheitliche Ausgestaltung des Basistarifs bleiben auch die Leistungen gleich.


Versicherungspflicht und Kontrahierungszwang im Basistarif

Nach § 193 Abs. 3 VVG ist grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz im Inland (ausgenommen Soldaten und Bundespolizisten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge) verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen, sofern sie nicht in der GKV versichert ist. Ein Kontrahierungszwang für Anbieter von Krankenvollversicherungen bestand bereits zum 1. Juli 2007 gemäß $ 315 SGB V im sog. Standardtarif und wird seit dem 1. Januar 2009 mit § 193 Abs. 5 S. 1 VVG und § 12 Abs. 1b VAG im Basistarif fortgeführt. Er gilt als notwendige rechtliche Ergänzung der Versicherungspflicht. Kontrahierungszwang und Versicherungspflicht sind nicht spiegelbildlich ausgestaltet: Der Kontrahierungszwang besteht nur im Basistarif. Ein Zugang zu Normaltarifen kann zwar nicht verlangt werden, die Versicherungspflicht können aber auch diese Tarife erfüllen, da keine Pflicht besteht, sich im Basistarif zu versichern.

Gesetzliche Ausnahmen von diesem Kontrahierungszwang bestehen lediglich, wenn Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert waren und das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

Weitere Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nach Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung des § 193 Abs. 5 Satz 1 VVG und des § 12 Abs. 1b Satz 1 VAG für kleinere private Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bei Nichtmitgliedern. Der Kontrahierungszwang greife hier anderenfalls in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) ein und bestehe daher nur gegenüber Aufnahmebewerbern, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen des jeweiligen Vereins für eine Mitgliedschaft erfüllen. Die beiden Beschwerdeführer wiesen rund 4.200 (1.) bzw. 879 Versicherte (2.) auf. Der Kreis der Mitglieder zu 1. war satzungsgemäß beschränkt auf katholische Priester und Priesteramtskandidaten im Pastoralkurs, sofern die Versicherungsnehmer einer deutschen Diözese angehören oder in einer dieser Diözesen ihren Wohnsitz oder ihre dienstliche Tätigkeit hatten. Mitglied zu 2. konnte jeder der Diözese Rottenburg-Stuttgart inkardinierte Priester werden, soweit er das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte. Alumnen und Diakone, die der Diözese zuzuordnen waren, konnten außerordentliche Mitglieder werden.


Ausweispflicht und eingeschränkte Arztwahl

Nach den Versicherungsbedingungen zum Basistarif (vgl. § 9 Abs. 5) sind Versicherte verpflichtet, sich gegenüber Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheken, Therapeuten, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen etc.) unter Vorlage eines vom Versicherungsunternehmen ausgehändigten Ausweises oder einer vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten elektronischen Gesundheitskarte als Versicherte im Basistarif auszuweisen.

Versicherte im Basistarif können behandelnde Ärzte bzw. Zahnärzte grundsätzlich frei auswählen. Die Sicherstellung der Versorgung für Basistarifversicherte erfolgt durch die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen. Es bleibt den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überlassen, in welcher Art und Weise sie den gesetzlichen Auftrag am zweckmäßigsten erfüllen. Dies bedeutet, dass KV bzw. KZV ggf. dafür sorgen müssen, dass der Basistarifversicherte von einem Arzt bzw. Zahnarzt in zumutbarer Entfernung zu den Bedingungen des Basistarifs behandelt wird. Kassenärzte und Kassenzahnärzte sind jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, Versicherte im Basistarif zu behandeln (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 5. Mai 2008, 1 BvR 807/08). Im Rahmen einer Notfall- oder Schmerzbehandlung ist es jedoch schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht zulässig, dass ein Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Behandlung eines Basistarifversicherten verweigert. Eine Initiative des Bundesrates zur Ausweitung der Behandlungspflicht erachtete die Bundesregierung als nicht geboten und wurde bisher nicht umgesetzt. Der Sicherstellungsauftrag der KVen bzw. KZVen erstreckt sich jedoch nicht auf Privatärzte oder Privatzahnärzte.


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