• 17.02.2011 - OLG: Vitalsana verstößt gegen Apothekenrecht

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SCHLECKER-VERSANDAPOTHEKE

OLG: Vitalsana verstößt gegen Apothekenrecht

 

Berlin  -  Die niederländische Versandapotheke Vitalsana betreibt laut Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) in Deutschland eine Apotheke ohne Betriebserlaubnis. Zudem verbot das Gericht der Schlecker-Tochter heute, eine pharmazeutische Beratung nur über eine kostenpflichtige Hotline anzubieten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zulässig.

Keine Betriebserlaubnis: Die Schlecker-Tochter Vitalsana verstößt laut OLG Stuttgart gegen deutsches Apothekenrecht. Foto: APOTHEKE ADHOC

Keine Betriebserlaubnis: Die Schlecker-Tochter Vitalsana verstößt laut OLG Stuttgart gegen deutsches Apothekenrecht. Foto: APOTHEKE ADHOC

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung und verschiedene Serviceleistungen der Versandapotheke moniert und die Klage später erweitert: Weil Vitalsana ein Call-Center in Deutschland betreibe und maßgebliche Tätigkeiten der Versandapotheke am Schlecker-Hauptsitz in Ehingen durchgeführt würden, liege ein Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot vor.

Anders als die Vorinstanz folgte das OLG dieser Argumentation: Laut Urteilstenor muss es Vitalsana unterlassen, „in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis einen Apothekenbetrieb auch nur teilweise zu unterhalten".

Das Landgericht Ulm hatte die Klage im Mai 2010 weitestgehend abgewiesen. Die Richter hatten Vitalsana nur untersagt, mit Bestell- und Abholscheinen zu werben, auf denen nicht klar zwischen Drogeriekette und Versandapotheke unterschieden wird. Zudem wurde das unumgängliche Mitschneiden der Beratungsgespräche verboten. Dass bei der Telefon-Hotline grundsätzlich Gebühren anfallen, war aus Sicht der Ulmer Richter dagegen kein Problem. Auch einen Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot erkannte die Vorinstanz nicht.

Beide Seiten waren gegen diese Entscheidung in Berufung gegangen. Die Wettbewerbszentrale war dabei erfolgreich und hat die Klage somit in allen Punkten durchgesetzt. Vitalsana muss auf das Verfahren vor dem BGH hoffen. Die Begründung des OLG Stuttgart liegt noch nicht vor.

Alexander Müller, Donnerstag, 17. Februar 2011, 17:46 Uhr

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(APOTHEKE ADHOC)

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