• 10.04.2010 – Begünstigungen für das Betriebsvermögen bei der Apothekennachfolge innerhalb der Familie

    APOTHEKE – APOTHEKENNACHFOLGE-REGELUNG Um eine Apothekennachfolge innerhalb der Familie zu erleichtern und weitgehend von der Erbschaftsteuer zu verschonen, hat der Gesetzge ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Apotheke:


APOTHEKENNACHFOLGE-REGELUNG

Begünstigungen für das Betriebsvermögen bei der
Apothekennachfolge innerhalb der Familie

 

Um eine Apothekennachfolge innerhalb der Familie zu erleichtern und weitgehend von der Erbschaftsteuer zu verschonen, hat der Gesetzgeber das Betriebsvermögen begünstigt. Das Betriebsvermögen ist gegenüber allem anderen Vermögen durch eine umfangreiche Verschonungsregelung vor der Erbschaftsteuer geschützt. Die höhere Bewertung wird durch einen Verschonungsabschlag auf den ermittelten Apothekenwert kompensiert (Verschonungsabschlag 85 % oder 100 %, je nach gewählter Option).

Für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung sind drei Grundvoraussetzungen zu prüfen:

  • Begünstigung dem Grunde nach,
  • Einhaltung der Verwaltungsvermögensgrenze,
  • kein kurzfristig eingelegtes Verwaltungsvermögen.

 

Begünstigung dem Grunde nach


Folgendes Apothekenvermögen ist dem Grunde nach begünstigt:

  • inländischer Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit Ausnahme der Stückländereien und selbstbewirtschafteten Grundstücken sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR dient,
  • inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils daran sowie entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in der EU/EWR zuzurechnen ist; hierzu zählt auch das freiberufliche Vermögen,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland, innerhalb der EU oder EWR bei einer Mindestbeteiligung des Erblassers oder Schenkers von - unmittelbar - mehr als 25 %. Allerdings können für die Frage der Mindestbeteiligung die Anteile des Erblassers oder Schenkers mit den Anteilen anderer Gesellschafter zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser oder Schenker sowie die anderen Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen oder diese nur innerhalb dieses - geschlossenen - Personenkreises zu übertragen. Zudem setzt die Zusammenrechnung voraus, dass diese Gesellschaftergruppe ihre Stimmrechte gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben darf.

 

Verwaltungsvermögensgrenzen


Der Gesetzgeber will operativ tätige Apotheken begünstigen. Vermögensverwaltende Gesellschaften sind von der Begünstigung weitgehend ausgeschlossen. Entscheidend ist der Begriff Verwaltungsvermögen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Dritten zur Nutzung überlassener Grundbesitz (z. B. vermietete, verpachtete Grundstücke). Ausnahmen: Betriebsaufspaltung, gewerbliche Vermietung von Wohnimmobilien, Betriebsverpachtung im Ganzen
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von bis zu 25 %
  • Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften mit Verwaltungsvermögen von mehr als 50 %
  • Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen
  • Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine

Innerhalb der Betriebsvermögensstruktur darf der Anteil des Verwaltungsvermögens eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Beträgt der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht mehr als 50 % (Option 1) bzw. zehn % (Option 2), ist das gesamte Betriebsvermögen begünstigt - einschließlich des enthaltenen Verwaltungsvermögens. Für Apotheken, deren Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ist nach neuem Recht jede Steuervergünstigung ausgeschlossen.

 

Ausschluss von kurzfristig eingelegtem Verwaltungsvermögen


Für Verwaltungsvermögen, das noch keine zwei Jahre zum Betriebsvermögen zählt, kann keine Verschonung in Anspruch genommen werden. Bei der Berechnung der Verwaltungsvermögensgrenze wird dieses kurzfristig eingelegte Verwaltungsvermögen jedoch einbezogen. In jedem Fall ist das kurzfristig eingelegte Verwaltungsvermögen in voller Höhe zu versteuern.


Bitte beachten Sie:

Beim Verwaltungsvermögen besteht ein Gestaltungsspielraum. Um eine steuerbegünstigte Übertragung zu erreichen, können Sie

  • Verwaltungsvermögen ins Privatvermögen überführen, um ggf. die Höhe des schädlichen Verwaltungsvermögens zu reduzieren,
  • Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, um das Verwaltungsvermögen bis zur möglichen Höchstgrenze aufzustocken. Dadurch übertragen Sie Privatvermögen steuerbegünstigt.
  • Bei der Einlage von Privatvermögen ist die zweijährige Sperrfrist zu beachten. Planen Sie die Apothekennachfolge deshalb rechtzeitig und langfristig.

Mit der folgenden Checkliste ist es möglich, den Anteil des Verwaltungsvermögens zu bestimmen.

 

Checkliste:
Abgrenzung Betriebs- und Verwaltungsvermögen

   

Zum Betriebsvermögen zählen

Wert in EUR

Persönlich gehaltenes Betriebsvermögen (an Einzel- und Personengesellschaften)

 

Anteile an Kapitalgesellschaften von mindestens 25 %

 

Kleinere Anteile an Kapitalgesellschaften bei Bündelung per Gesellschaftsvertrag

 

Von einer Kapitalgesellschaft gehaltenes Betriebsvermögen

 

Summe

 

 

 

Zum Verwaltungsvermögen zählen (in der Regel wenn diese nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs sind)

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten

 

Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft 25 % oder weniger beträgt

 

Anteile an Gesellschaften, deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt

 

Wertpapiere und vergleichbare Forderungen

 

Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine

 

Summe

 

Anteil des Verwaltungsvermögens in %

 


Verschonungsabschlag - Option als bindendes Wahlrecht


Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, wird für das Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag gewährt (Privilegierung betrieblichen Vermögens). Hierzu bietet das Gesetz den Erben zwei Optionen an, deren Wahl bindend ist. Die getroffene Entscheidung kann nicht nachträglich revidiert werden.

 

Regelverschonung sieben Jahre (Option 1)


Als Regelverschonung, die grundsätzlich ohne gesonderten Antrag greift, gilt eine Steuerbefreiung des übertragenen Betriebsvermögens in Höhe von 85 % . Die verbleibenden 15 % des Betriebsvermögens sind sofort zu versteuern.

Bedingungen für den Verschonungsabschlag bei Option 1

  • Erben müssen den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen (Behaltefrist).
  • Die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt (durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre). Ausnahme: Die Regelung gilt nicht bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten. Bei Unterschreiten der Lohnsumme führt nur der Umfang des Unterschreitens zur Nachversteuerung (relative Nachversteuerung), der Abzugsbetrag bleibt erhalten.
  • Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen beträgt höchstens 50 %.

 

Verschonungsoption zehn Jahre (Option 2)


Alternativ zur Regelverschonung kann der Apothekenerbe auf Antrag die Besteuerung nach Option 2 wählen. In diesem Fall entfällt die Erbschaftsteuer komplett.
Achtung: Dieses Wahlrecht muss bis zur Bestandkraft des Erbschaftsteuerbescheides ausgeübt werden und ist dann unwiderruflich.

Bedingungen für den Verschonungsabschlag bei Option 2

  • Erben müssen den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen (Behaltefrist).
  • Die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt (durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre). Ausnahme: Die Regelung gilt nicht bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten. Bei Unterschreiten der Lohnsumme führt nur der Umfang des Unterschreitens zur Nachversteuerung, der Abzugsbetrag bleibt erhalten.
  • Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen beträgt höchstens 10 %. (Damit wird für viele Apotheken diese Option nicht in Betracht kommen.)

Für eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung nach Option 2 muss der Erbe über einen Zeitraum von zehn Jahren die volle Lohnsumme einhalten. Dies ist eine hohe Hürde. Einen kleinen Spielraum bietet jedoch die relativ flexible Aus-gestaltung der Lohnsummenklausel bei beiden Varianten: Die Gesamtbetrach-tung über einen Zeitraum von sieben bzw. zehn Jahren (ex-post-Überprüfung, statt jährlich) ermöglicht es, Mitarbeiter zu entlassen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen.


Begünstigungsschädliche Vorgänge in der Behaltensfrist


Innerhalb der Behaltensfrist von sieben bzw. zehn Jahren entfällt der Verschonungsabschlag sowie der Entlastungsbetrag anteilig mit Wirkung für die Vergangenheit (bemessen nach vollen Jahren), bei

  • Betriebsaufgabe.
  • Verkauf des Betriebs/Teilbetriebs (Ausnahme: Reinvestition des Erlöses in begünstigtes Betriebsvermögen).
  • Verkauf oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen (Ausnahme: Reinvestition des Erlöses in begünstigtes Betriebsvermögen).
  • Entnahmen, die die Summe der Einlagen und der zuzurechnenden Gewinne/Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 Euro übersteigen. Der Abzugsbetrag entfällt in diesem Fall ganz.


Abzugsbetrag


Zusätzlich zum Verschonungsabschlag steht kleinen und mittleren Apotheken ein so genannter Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro zur Verfügung, der sich auf das nicht begünstigte Vermögen (Sofortbesteuerungsanteil von 15 % ) bezieht.

Übersteigt der Sofortbesteuerungsanteil 150.000 Euro, verringert sich der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrags. Die volle Besteuerung des nicht begünstigten Vermögens setzt erst bei Betrieben mit einem Gesamtwert von 3 Mio. Euro ein.

Der Abzugsbetrag kann nur einmal innerhalb von zehn Jahren in Anspruch genommen werden.

 

Entlastungsbetrag


Erwerben natürliche Personen der Steuerklassen II und III Betriebsvermögen, erhalten sie einen so genannten Entlastungsbetrag. Danach vermindert sich die auf den steuerpflichtigen Teil des erworbenen Betriebsvermögens (Sofortbesteuerungsanteil von 15 % ) entfallende Erbschaftsteuer nach Steuerklasse II oder III um einen Entlastungsbetrag in Höhe des Unterschieds der Steuer nach den Steuerklassen II und III zur Steuer nach Steuerklasse I. Letztlich wird damit das erworbene Betriebsvermögen der Steuerbelastung nach Steuerklasse I unterworfen.

 

Nachversteuerung


Nach neuem Recht gelten Verhaftungsfristen von sieben bzw. zehn Jahren, innerhalb derer ein Verstoß gegen die Verhaftungsregeln zu einer Nachversteuerung führt.

Die Nachversteuerung wird zeitanteilig vorgenommen. Von der zeitanteiligen Nachversteuerung sind so genannte Überentnahmen ausgenommen. Diese betreffen stets den gesamten Verhaftungszeitraum.

 

Anzeigepflichten


Bei Unterschreiten der Lohnsumme oder bei einem Verstoß gegen die Behaltefrist besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.

  • Das Unterschreiten der Lohnsumme ist vom Erwerber innerhalb von sechs Monaten zu melden.
  • Bei einem Verstoß gegen die Behaltefrist hat der Erwerber den entsprechenden Sachverhalt innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben.

 

Adoption


Durch die Adoption z. B. eines Neffen oder einer Nichte lässt sich bei einer Erbschaft erheblich Erbschaftsteuer sparen. Vorausgesetzt, es besteht ein "Eltern-Kind-Verhältnis".

Sinnvoll kann dies beispielsweise sein, wenn einem Neffen der Betrieb übertragen werden soll, ohne dessen Schwester zu benachteiligen. Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die Steuersätze der Klasse I. Dessen Schwester dagegen hat Steuerklasse III und einen sehr niedrigen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie kann nur dann ebenfalls ohne große steuerliche Nachteile Vermögen erben oder geschenkt bekommen, wenn Sie zuvor adoptiert wird. Als Adoptivtochter kann sie die hohen Freibeträge des neuen Erbrechts nutzen. Geschwister können nicht adoptiert werden.

 

ApoRisk Tipp

Eine Adoption sollte in jedem Fall mit einem Rechtsanwalt bzw. Steuerberater abgestimmt werden.

 

Berücksichtigung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer


Die Aufhebung stiller Reserven im Betriebsvermögen durch das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz kann zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer führen. Um dies zu vermeiden, wurde der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltende § 35 EStG a.F. reaktiviert. Der neue, wortgleiche § 35b EStG - also ohne die neuen Fortführungsfristen - gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009 und ausschließlich für Erbfälle nach dem 31. Dezember 2008.

Das bedeutet, die Erbschaftsteuer führt auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Der Ermäßigungssatz ergibt sich aus dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Erwerb. Vorausgesetzt, die betreffenden Einkünfte waren in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen erbschaftsteuerpflichtig (§ 35b EStG).

 

ApoRisk Tipp

Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater über die Möglichkeiten einer optimalen Steuerstrategie auf der Grundlage des neuen Erbschaftsteuerreformgesetzes. Informieren Sie sich zusätzlich bei Ihrem ApoRisk Versicherungspartner über das Thema Erbschaftsteuerversicherung.

 

Themenübersicht


Die Apothekennachfolge rechtzeitig regeln

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