• 21.09.2009 - ApoRisk® News Sicherheit: Verschrottung wider Willen

    Darf eine Gemeinde ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Unfallfahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen und gegebenenfalls verschrotten lassen?

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hier ist der vollständige Text für Sie:

ApoRisk® News Sicherheit:


Verschrottung wider Willen


Darf eine Gemeinde ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Unfallfahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen und gegebenenfalls verschrotten lassen?

Autofahrer sollten ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht im öffentlichen Verkehrsraum abstellen, wenn von diesem durch spitze Ecken und Kanten eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Denn nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln (Az.: 20 K 3694/08) müssen sie damit rechnen, dass das Gefährt auf ihre Kosten abgeschleppt und gegebenenfalls verschrottet wird.

Ein Autofahrer hatte nach einem Unfall seinen schwer beschädigten Pkw abgemeldet und in der Nähe einer Kölner Schule abgestellt. Nachdem ein Mitarbeiter des Ordnungsamts am 17.7.2007 festgestellt hatte, dass aus dem Unfallfahrzeug spitze Ecken und Kanten herausragten, versucht das Ordnungsamt vergeblich, den Halter des Autos telefonisch zu erreichen.

Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde dem Autobesitzer daher mitgeteilt, dass er seinen Wagen innerhalb von zwei Tagen zu entfernen habe. Als das Unfallfahrzeug am 20.7.2007 noch immer nicht vom Halter beseitigt wurde, ließ es die Stadt abschleppen.

Zu kurze Frist?

Sechs Tage später meldete sich der Anwalt des Autofahrers bei der Stadt. Im Namen seines Mandanten behauptete er, dass das Auto in Anwesenheit von Zeugen mit Umzugskartons gesichert wurde, die mit Klebeband befestigt wurden. Das Argument der Ordnungsbehörde, dass von dem Fahrzeug eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen sei, sei daher falsch.

Der Anwalt kritisierte zudem die nach seiner Meinung viel zu kurze Frist, die seinem Mandanten zur Beseitigung des Pkw eingeräumt worden war. Er forderte die Stadt gleichzeitig dazu auf, seinem angeblich mittellosen Mandanten das Fahrzeug herauszugeben.

Dazu war das Ordnungsamt jedoch nur nach Zahlung der Abschlepp- und Verwaltungskosten bereit. Hierfür und zur Abholung des Autos setzte es dem Kläger eine Frist bis zum 21.8.2007. Für den Fall, dass er diese Frist verstreichen lassen würde, drohte das Amt dem Mann an, seinen Pkw verschrotten zu lassen. Das geschah dann auch tatsächlich am 12. September des Jahres.

Kulantes Verhalten

Mit seiner gegen die Stadt Köln gerichteten Klage hatte der Fahrzeughalter keinen Erfolg. Das Kölner Verwaltungsgericht entschied, dass die Stadt das Auto sowohl abschleppen als auch verschrotten lassen durfte.

Geht von einem Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so darf es nach Meinung des Gerichts unmittelbar abgeschleppt werden. Nach Auffassung der Richter hat sich die Stadt ausgesprochen kulant verhalten, indem es dem Autofahrer eine Frist zur Beseitigung seines Autos einräumte.

Ungeeignete Sicherung

Denn die vom Fahrzeughalter angeblich zum Schutz der Öffentlichkeit angebrachten Umzugskartons waren zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Ordnungsamt nachweislich nicht mehr vorhanden. Es bestand daher die Gefahr, dass sich Passanten oder auch Kinder der nahegelegenen Schule an dem Fahrzeug verletzen würden.

Eine Sicherung mit Kartons hält das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr im Übrigen für absolut ungeeignet. Denn eine solche Sicherung würde Kinder und Jugendliche erst Recht neugierig machen.

Nach Ansicht des Gerichts hatte der Mann auch keinen Anspruch auf Herausgabe seines Fahrzeugs, ohne zuvor die Abschlepp- und Verwaltungskosten bezahlt zu haben. Nachdem er sämtliche ihm eingeräumte Fristen verstreichen ließ, durfte sein schrottreifes Auto der Verwertung überführt werden. (verpd)

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