• 13.12.2012 – Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2013

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Steuer & Recht

Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2013

 

Zum Jahresbeginn 2013 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung hinweist.

Beitragssatz sinkt

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 auf 18,9 Prozent. Die Senkung entlastet Arbeitgeber und Versicherte jährlich um jeweils rund 3,1 Milliarden Euro. Auch die Rentner profitieren von der Beitragssatzsenkung zeitverzögert bei der Rentenanpassung 2014. Diese fällt wegen der Beitragssatzsenkung um gut 0,9 Prozentpunkte höher aus.

Neuregelung bei Minijobs

Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber steigt von 400 auf 450 Euro. Gleichzeitig zahlen Minijobber, deren Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 beginnt, künftig eigene Beiträge zur Rentenversicherung und erwerben damit Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch einen versicherungspflichtigen Minijob können Beschäftigte eine Absicherung bei Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten. Erwerben können sie auch Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation. Mit einem versicherungspflichtigen Minijob gehört man darüber hinaus zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bei der Riester-Rente. Minijobber können sich von der Pflicht zur Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge befreien lassen. Vor einer solchen Befreiung sollten sie sich aber darüber informieren, welche Auswirkungen dies auf ihre soziale Absicherung hat.

Anhebung der Altersgrenzen wegen Rente mit 67

Auf dem Weg zur Rente mit 67 steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten.

Höherer Hinzuverdienst bei vorzeitiger Altersrente und Erwerbsminderungsrente möglich

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner steigt wie die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber von 400 auf 450 Euro. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt für Altersrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, und für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, kann die Rente nur noch anteilig gezahlt werden.

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 5.600 auf 5.800 Euro und in den neuen Bundesländern von 4.800 auf 4.900 Euro.

Freiwillige Versicherung

Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können ihren Beitrag frei zwischen einem Mindest- und einem Höchstbeitrag wählen. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung steigt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich von 78,40 Euro auf 85,05 Euro monatlich. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte sinkt von 1.097,60 Euro auf 1.096,20 Euro pro Monat.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

 

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