• 13.11.2011 – Wirksamer Kündigungsbrief muss immer ausgehändigt werden

    APOTHEKE – Steuern & Recht Bleibt ein Kündigungsschreiben auf dem Postamt liegen, kommt ihm keine rechtliche Bedeutung zu. Auch wenn die fristlose Entlassung als Einschreibe ...

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Steuern & Recht

Wirksamer Kündigungsbrief muss immer ausgehändigt werden

 

Bleibt ein Kündigungsschreiben auf dem Postamt liegen, kommt ihm keine rechtliche Bedeutung zu. Auch wenn die fristlose Entlassung als Einschreiben abgesandt wurde, reicht für deren Wirksamkeit der Einwurf eines Benachrichtigungszettels beim Adressaten nicht aus. Die tritt erst mit der Aushändigung des Briefes selbst ein. Darauf hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestanden.


Im konkreten Fall ging es um die Entlassung einer 40-jährigen Pflegerin. Ihre Arbeitgeberin hatte sie fristlos per Post gekündigt. Das Übergabe-Einschreiben wurde aber trotz ordnungsgemäß erfolgter Benachrichtigung nicht vom Postamt abgeholt. Daraufhin warf ihr die Arbeitgeberin vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben. Dies wurde allerdings vom LAG Rheinland-Pfalz als unbeweisbare Unterstellung zurückgewiesen. Die Frau habe zu der Zeit, als das Einschreiben auf der Post hinterlegt wurde, nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. „Und vor allem unterrichtet ein Benachrichtigungszettel den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt - er enthält keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Adressaten im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline den Richterspruch.

Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegt bei einem erfolglos gebliebenen Zustellungsversuch durch den Postboten nicht immer schon dann vor, wenn die vorgesehene Empfängerin zwar einen Benachrichtigungszettel erhalten hat, sich aber nicht zum Postamt begibt, um ihn dort einzulösen. Bis zur tatsächlichen Aushändigung des Schreibens kann sie sich zu Recht auf den Nichtzugang der Kündigung berufen. (ac)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011, Az.: 10 Sa 156/11

 

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