• 04.09.2015 – Unfallversicherung bei schulischer Rockparty

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ist es ausreichend, da ...

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Unfallversicherung bei schulischer Rockparty

 

Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ist es ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Erforderlich ist ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung. Dem Versicherungsschutz steht dann allerdings nicht entgegen, dass der Teilnehmerkreis nicht auf die Schüler der Schule beschränkt ist, solange die Schüler und insbesondere auch deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nach dem Gesamtbild der Feier zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Auch der Aufenthalt vor dem Veranstaltungsraum zur Führung einer Unterhaltung gehört bei einer Rockparty zu den versicherten Tätigkeiten. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem am 03.09.2015 veröffentlichten Urteil entschieden.

Die 1990 geborene Klägerin war Schüler in der zehnten Klasse und besuchte am Unfalltag im Jahr 2006 eine von der Schule seit Jahrzehnten einmal jährlich veranstaltete "Frühlings-Rockparty". Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand für die Schüler nicht, die Veranstaltung richtete sich vor allem an Schüler der 9. und 10. Klassenstufe, stand darüber hinaus aber jedermann offen. Der Erlös der Feier floss in die Kasse der Schülervertretung. Es wurde ein Eintrittspreis von fünf Euro pro Person erhoben. Am Unfalltag besuchten die Party ca. 300 bis 400 Personen, wobei es sich ganz überwiegend um Schüler der betreffenden Schule und anderer Schulen handelte. Neben den vier Lehrern der Klassen überwachte auch der Schulleiter persönlich den Verlauf der Veranstaltung und unternahm regelmäßige Rundgänge, auch auf dem vor dem Schulgelände gelegenen Lehrerparkplatz. Auf diesen Parkplatz begab sich die Klägerin gegen 23:30 Uhr, um sich mit Mitschülern zu unterhalten, bevor sie von den Eltern um Mitternacht abgeholt würden. Sie setzte sich auf eine an einen Treppenabgang grenzende Mauer und fiel - beim Versuch sich mit den Händen nach hinten abzustützen - hintenüber etwa 2,5 m tief in einen Schacht. Dabei zog sie sich schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule zu, die umfangreiche ärztliche Behandlungen erforderlich machten.

Die beklagte Unfallkasse gewährte zunächst die Kosten der unfallbedingten ärztlichen Behandlungen, Fahrtkosten und einen Vorschuss auf eine Verletztenrente. Vier Jahre später lehnte sie jedoch die Feststellung eines Unfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Klägerin habe sich als damals noch Fünfzehnjährige offiziell ab 22:00 Uhr nicht mehr auf der Party aufhalten dürfen. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Trier den ablehnenden Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass es sich um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handele. Dies wurde auch auf die Berufung der beklagten Unfallkasse durch das Landessozialgericht bestätigt. Die Veranstaltung füge sich in ein pädagogisches Gesamtkonzept der Schule ein, die die organisatorische Verantwortung übernehme. Die Öffentlichkeit der Party schließe einen Unfallversicherungsschutz nicht aus. Gegen das hier eingetretene Risiko einer mangelnden Beaufsichtigung durch die Schule seien die Schüler gerade versichert.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil L 3 U 62/13 vom 03.09.2015

 

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