• 10.11.2017 – Versicherter muss Art und Kosten einer Auslandskrankenbehandlung nachweisen

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Steuer & Recht | Zivilrecht

Versicherter muss Art und Kosten einer Auslandskrankenbehandlung nachweisen


Lückenhafte Belege zur Auslandskrankenbehandlung

Verlangt ein Reisender von der Reiseversicherung Behandlungskosten ersetzt, gehen unvollständige Belege zu seinen Lasten.

Der klagende 42-jährige Vater beantragte nach durchgeführter Pakistanreise für sich und seine beiden 5-jährigen Zwillinge bei seiner Reiseversicherung Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von umgerechnet 1.343,75 Euro.

Am 20.01.2015 hatte er für sich und seine beiden Kinder eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Am 23.03.2015 reichte er eine Schadensmeldung ein und verlangte von ihm in Pakistan für Behandlung und Medikamente bezahlte 150.060 pakistanische Rupien zu erstatten.

Aus den eingereichten Unterlagen ging nicht hervor, an welchen Erkrankungen der Kläger und seine Kinder litten und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurden. Die Beklagte beauftragte einen Ermittlungsdienst mit Nachforschungen über die Korrektheit der eingereichten Rechnungen, wodurch ihr Kosten von 250 Euro entstanden. Mit Schreiben vom 25.06.2015 lehnte die Beklagte die Regulierung ab.

ApoRecht-Police Rechtsschutzversicherung

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen alle Belege neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten.

Der Kläger behauptet, er und seine minderjährigen Kinder seien in Pakistan plötzlich und unerwartet erkrankt und hätten an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten.

Die Beklagte wiederum behauptet, die vom Kläger eingereichten Belege seien zum Teil gefälscht, jedenfalls von einer Institution ausgestellt, die überhaupt nicht mehr existent gewesen sei. Sie verlangt ihrerseits die von ihr für die Nachforschung bezahlten 250 Euro erstattet.

Beide Seiten erhoben gegeneinander Klage beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies beide Klagen ab.

„Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte (...) da er nicht zur Überzeugung des Gerichts den Versicherungsfall nachzuweisen vermochte. Er hat zwar glaubhaft angegeben, dass zunächst seine Kinder und dann er selbst unerwartet erkrankten, so dass eine ärztliche Behandlung der Kinder sowie sein stationärer Aufenthalt erforderlich wurden. Andererseits war seine Aussage von Detailarmut geprägt, so dass das Gericht immer wieder Begleitumstände erfragen musste. (...) Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich unstreitig keine Diagnose. Weiterhin ist nicht erkennbar, welche konkreten Behandlungen durchgeführt wurden. Dass der Kläger tatsächlich 150.060 PKR für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt hat, ist nicht nachgewiesen.“

Ebenso wies das Gericht den Antrag der Versicherung auf Erstattung der Nachforschungskosten von 250 Euro zurück:

„(...), da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die (...) vorgelegten Belege gefälscht sind. (...) Aus dem vorgelegten Bericht des eingesetzten Ermittlungsdienstes ergeben sich zwar die Behauptungen der Beklagten. Der Kläger hat jedoch die Richtigkeit des Berichtes (...) bestritten. Ob dieser Bericht den Tatsachen entspricht, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Geeignete Beweismittel wurden nicht angeboten.“

Das Urteil ist seit 04.10.2017 rechtskräftig.

AG München, Urteil 159 C 517/17 vom 30.05.2017



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