• 19.08.2017 – Psychische Erkrankung erst bei bleibenden psychischen Einschränkungen rentenrechtlich relevant

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Sozialversicherungsrecht

Psychische Erkrankung erst bei bleibenden psychischen Einschränkungen rentenrechtlich relevant


Eine psychische Erkrankung ist in Fortführung der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.04.2016, Az. L R 459/15) erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (Urteil vom 24.04.2017, Az. S 25 R 2899/16; rechtskräftig).

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Weiterbewilligung einer Erwerbsminderungsrente und verfolgte sein Anliegen gerichtlich weiter. Im Vordergrund standen orthopädische und psychische Beeinträchtigungen des Klägers.

Rechtschutz

Die Kammer hat die Klage abgewiesen, da die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt gewesen seien. Bezüglich der psychischen Erkrankungen habe der Kläger nicht die ihm zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Psychische Erkrankungen seien erst dann von rentenrechtlicher Relevanz, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen sei, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden könne, weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Vorliegend habe der Kläger noch keine engmaschige Verhaltenstherapie oder andere Psychotherapie durchgeführt. Des Weiteren sei bisher kein stationärer Aufenthalt oder ein Aufenthalt in einer Tagesklinik erfolgt. Die Kammer ging bei der bei dem Kläger vorliegenden Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“ davon aus, dass für den Kläger auch die Möglichkeit bestehe, seine Beschwerden durch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls so weit zu bessern, dass eine Leistungsfähigkeit von über sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werde.

SG Stuttgart, Urteil S 25 R 2899/16 vom 24.04.2017



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