• 30.03.2015 – Kein Anspruch auf Schadensersatz für Mieter wegen Sturz im frisch geputzten Treppenhaus

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Kein Anspruch auf Schadensersatz für Mieter wegen Sturz im frisch geputzten Treppenhaus

 

Wer in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, ist selbst schuld und bekommt weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz.

Der heute 51-jährige Kläger aus München ist Mieter einer Wohnung am Oskar-Maria-Graf Ring. Am 03.07.2009 stürzte er im Treppenhaus. Er erlitt eine dislozierte Humerusfraktur rechts und musste noch am gleichen Tag operiert werden. Er leidet seitdem an Schmerzen und hat massive Bewegungseinschränkungen. Er hat eine 11 Zentimeter lange Narbe. Er hat wegen der Folgen des Unfalls Depressionen. Seit 01.02.2010 erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er ist zu 50 % aufgrund des Unfalls schwerbehindert. Ursache des Sturzes war, dass der Boden des Treppenhauses kurz zuvor gereinigt worden war und deshalb rutschig war. Warnschilder seien nicht aufgestellt gewesen.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 Euro für angemessen. Er verlangt außerdem Schadensersatz in Höhe von monatlich 947 Euro bis zum 01.01.2031, die Differenz zwischen dem Einkommen, was er bei Erwerbsfähigkeit erzielen könnte und der tatsächlichen Rentenzahlung. Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.500 Euro und erstattete 140 Euro für ärztliche Attest Kosten. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt. Der Kläger erhob Klage gegen seine Vermieterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Gericht geht von einem 100-prozentigen Mitverschulden des Klägers an dem Unfall aus. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich bestand. Nach Auffassung des Gerichts wiegt die Mitschuld des Klägers hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen und dies sei vor allem auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Nach Zeugenaussagen habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen, so dass jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen. Das Gericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Klägers keinen Einfluss haben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil 454 C 13676/11 vom 12.09.2013

 

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